bestimmungen

Richtlinien des ASV Rastatt 1923 e. V.

Präambel:

Lieber Sportkamerad, Angler sind Natur- und Tierschützer. Betrachte daher den Fisch als Lebewesen. Behandle ihn waidgerecht. Schütze seinen Lebensraum und gehe mit der Natur schonend um.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Fischereiberechtigung
§ 2 Zeit des Fischens
§ 3 Fanggeräte
§ 4 Verbotene Fanggeräte
§ 5 Schonzeiten und Mindestmaße
§ 6 Fischereiaufseher
§ 7 Pflichten und Rechte des Sportanglers

Wichtige Vermerke

Jedermann, der die Gewässer des Vereins befischt, ob Mitglied des Vereins oder Gast, ist an die Einhaltung der nachstehenden Richtlinien gebunden.

§ 1 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt ist nur, wer den vom Verein ausgestellten gültigen Fischerei-Erlaubnisschein und den gültigen staatlichen Jahresfischereischein besitzt. Fischereipapiere sind nicht übertragbar. Sie sind bei Ausübung des Angelsports stets bei sich zu führen, ebenso die Gewässerkarte und die Fangstatistik. Die mitzuführenden Angelpapiere sind auf Verlangen dem amtlichen und dem vom Verein bestellten Fischereiaufseher auszuhändigen, überall und jederzeit. Jugendliche, die mit Erfolg die Fischerprüfung abgelegt haben, sind den erwachsenen Anglern mit Fischerprüfung gleichgestellt. Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein lösen; dieser berechtigt jedoch nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten fischereiberechtigten Anglers. Auf dem Erlaubnisschein und auf den Gewässerkarten sind die Gewässer des Vereins und dessen Pachtgemeinschaften, in denen gefischt werden darf, benannt bzw. gekennzeichnet.

§ 2 Zeit des Fischens
Der Fisch- und Krebs-Fang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal- und Wels-Fang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet. Die jahreszeitlich bedingten Uhrzeiten für Sonnenauf- und Untergang sind jeweils aus dem Kalender oder dem Internet zu ersehen.

§ 3 Erlaubte Fanggeräte und Angelmethoden
Als Fanggeräte dürfen benutzt werden: a.) die Posenangel b.) die Grundangel c.) die Spinn- und Schottangel d.) die Fliegenangel e.) die Ködersenke (Köderhamen) f.) der Krebsteller (bis max.50cm Durchmesser) Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben (der Drilling zählt als ein Haken), die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Die Verwendung des Zockers sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen ) ist verboten. Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Von Netzen und Reusen muss beim Angeln mit der Wurf- oder Spinn-Rute ein Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten werden. Zum Köderfischfang darf ein Netz mit einer Seitenlänge bis zu max. 1 m und einen Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden. Beschränkung auf 20 Stück pro Tag. Verkauf ist verboten! Es ist auf eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Köderfische zu achten. Das Eisfischen in allen Gewässern des Vereins ist verboten.

§ 4 Verbotene Fanggeräte
Verboten sind: Explosivstoffe, giftige Köder, Mittel zur Betäubung, Fallen, Schlingen, Schlagfedern, Fischzangen, Fischgabeln, Harpunen, Schießwaffen, Zug- und Stellnetze, große Hamen mit mehr als 1,00 m Seitenlänge, Reusen, Setzangeln, das Zocken, Nachtschnüre, Leg- und Tellerangeln, elektrischer Strom und andere Fanggeräte, die eine Verwundung der Fische herbeiführen. Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist verboten. Netze und Fischereigeräte, welche bei unberechtigtem Fischen mitgeführt werden, ferner in Benutzung gewesene Fanggeräte von verbotswidriger Beschaffenheit und Fische, welche verbotswidrig gefangen wurden, werden in Verwahrung genommen und sichergestellt. Zur besonderen Beachtung! Zusätzlich sind die besonderen Bestimmungen auf den Erlaubniskarten, am Aushang des Münchfeldsee, auf den Infobriefen und der Homepage (asv-rasatt.com) des Vereins zu beachten.

§5 Schonzeiten und Mindestmaße

Fischart Schonzeit Schonmaß Sonderregelungen
Lachs und Meerforelle 01.10 – 28.02 Ganzjährig
geschützt
Seeforelle 01.10 – 28.02 50 cm
Bachforelle 01.10 – 28.02 25 cm* Bis 31.03, Schonmaß 30 cm
Regenbogenforelle 01.10 – 28.02 Kein Schonmaß* Bis 31.03, Schonmaß 30 cm
Seesaibling 01.10 – 28.02 25 cm* Bis 31.03, Schonmaß 30 cm
Bachsaibling 01.10 – 28.02 Kein Schonmaß* Bis 31.03, Schonmaß 30 cm
Äsche 01.02 – 30.04 30 cm
Felchen, Renken 15.10 – 10.01 30 cm
Huchen 01.02 – 31.05 70 cm
Hecht 15.02 – 15.05 50 cm
Zander 01.04 – 15.05 45 cm
Karpfen Keine Schonzeit 35 cm
Schleie 15.05 – 30.06 25 cm
Aal 01.10. – 01.03. 50 cm
Quappe, Trüsche 01.11. – 28.02. 30 cm
Barbe 01.05. – 15.06. 40 cm
Rapfen keine** keines**
Nase 15.03. – 31.05. 35 cm
Aland 01.04. – 31.05. 25 cm
Döbel, Aitel, Firn keine keines***
Waller keine keines***
Edelkrebs, Weibchen 01.10.-10.07. 12 cm
Edelkrebs, Männchen 01.10.-31.12. 12 cm
Steinkrebs, Weibchen 01.10.-31.12. 8 cm
Steinkrebs, Männchen 01.10-31.12. 8 cm

*Sonderregelung des Vereins und der PG Murg
** in Bayern: 1. März bis 31. Mai, Schonmaß 40 cm
*** im Münchfeldsee muss jeder Wels entnommen werden, 70 cm ist Schonmaß in Bayern.
Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum
Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der
vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei
flach ausgelegtem Hinterleib.

§ 6 Fischereiaufseher
Die vom Verein bestellten Fischereiaufseher sind berechtigt, die Angelpapiere, Angelgeräte und den Fang der Angler zu kontrollieren. Die Angler sind verpflichtet, zur Kontrolle auf Anruf mit dem Boot anzulegen bzw. dem Fischereiaufseher bis zum befestigten Ufer entgegenzukommen.
Die Angelpapiere sind beim Angeln mitzuführen.
Der Fischereiaufseher hat auf Verlangen seinen Ausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen, die unberechtigt fischen, oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen Fischereivorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte sowie die Angelpapiere abzunehmen.
Die staatlich bestellten Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes.
Der ehrenamtliche Fischereiaufseher und die Fischereiaufseher des Vereins haben die abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

§ 7 Pflichten und Rechte der Sportanglers
a.) Während der Dauer der Generalversammlung ist das Angeln an allen Gewässer, an denen der ASV-Rastatt Pächter oder Mitpächter ist, generell verboten. Bei Sonderveranstaltungen am Münchfeldsee ist die aktuelle Mitteilung in den Infotafeln zu beachten.
Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und schonend in das Wasser zurückgesetzt werden. Krebs-Fremdpopulationen wie der galizische Sumpfkrebs unterliegen weder Maßbegrenzung noch Schonzeit und sollten den Gewässern entnommen
werden.

b.) Während der gesetzlichen Zander- und Hecht-Schonzeit vom 15.02. bis einschließlich 15.05. ist das Angeln mit künstlichem Köder sowie Streamer, Köderfisch und Fischfetzen verboten.
Es bestehen zwei Ausnahmen in dem Zeitraum der gesetzlichen
Zander- und Hecht-Schonzeit:
– Das Fischen mit künstlicher Fliege (Nass- oder Trocken-Fliege) ist ab 01.04. erlaubt.
– Im Vollrhein ist das Blinkern auf Wels mit einem künstlichen Köder größer 25 cm im Zeitraum vom 15.02. bis 15.05 erlaubt.

c.) Sportangler, die verbotene Geräte (große Hamen, Netze, Reusen usw., ausgenommen das Eigentum des Berufsfischers)
im oder in der Nähe des Wassers auffinden, sind verpflichtet, diese entweder der Polizei oder auf der Geschäftsstelle
abzugeben. Hierzu gehören auch unbeaufsichtigte Angeln.

d.) In der Schonzeit gefangene sowie untermaßige, lebende Fische sind mit befeuchteten Händen vorsichtig vom Haken zu
lösen und sofort in dasselbe Wasser, aus dem sie gefangen wurden, zurückzusetzen (nicht zu werfen). Fische, die Krankheitssymptome aufweisen, sind dem Gewässerwart abzuliefern.

e.) Das Töten der Fische hat rasch und schmerzlos zu erfolgen.
Gehälterte Fische sind nach Beendigung des Angelns sofort zu töten. Dabei muss das Tierschutzgesetz und die Schlachtverordnung beachten werden. Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, kann mit Vereinsausschluss bestraft werden.

f.) Wenn in den vom Verein gepachteten Fischgewässern beim Rückgang des Hochwassers in Tümpeln usw. in größeren Mengen Fische angetroffen werden, so ist der Sportangler verpflichtet, diese zu fangen und in sicheres Wasser auszusetzen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist dem Verein sofort Meldung zu erstatten. Die ungefähre Anzahl und Art der Fische ist hierbei anzugeben.

g.) Auf Baggergeräte und Schiffsverkehr ist Rücksicht zu nehmen und ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.

h.) Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens zum 28. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

i.) In den Fischwegen bzw. Fischtreppen, sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.

j.) Zur Förderung der Fischereiwissenschaft und der Fischereibetreuung der Gewässer ist der Angel-karteninhaber verpflichtet, die Fangergebnisse laufend aufzuzeichnen und nach Beendigung eines Fischereijahres, spätestens bis 31. Januar des Folgejahres eine Fangliste dem ASV Rastatt einzureichen.

k.) Die Angelplätze sind sauber, ohne Hinterlassen von Papier, Unrat und dergleichen, zu verlassen.

l.) Das Parken am Fischgewässer hat so zu erfolgen, dass niemand an der Weiter- oder Durch-Fahrt behindert wird.

m.) Im Öffnungsbereich von Schranken und auf dem Hochwasserdamm ist das Parken untersagt.

n.) Im Murgvorland ist das Parken verboten.

o.) Das Umfahren von Schranken oder das Abweichen von den vorgeschriebenen Wegen ist nicht gestattet.

p.) Jegliche Veränderung der Uferböschungen, insbesondere das Anlegen von Ständen, ist bei allen unseren Gewässern untersagt. Hierzu
gehört ebenfalls das Fällen von Bäumen und Abschlagen von Hecken.

q.) Das Entzünden von Feuer an unseren Gewässern ist verboten.

r.) Alle Boote, die in unsere Vereinsgewässer eingebracht werden, müssen beim Verein gemeldet werden und mit einem Hinweis auf Name und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

s.) Die Ausübung der Angelsports von motorgetriebenen Booten aus ist nicht gestattet. Hierzu zählen auch elektromotorisch getriebene Boote. Ausnahmen siehe Erlaubniskarte des Vereins.

t.) In der Murg und allen Seitenkanälen der Murg, darf nur zwischen der Niederbühler Brücke und der Mündung der Köderfang mit der Ködersenke ausgeübt werden. 20 Stück pro Tag. Flussaufwärts der Niederbühler Brücke ist dieses strengstens verboten.

u.) Im Stettmundsee, der Alten Murg sowie den Gemeindegewässern von Au/Rhein Los 2, 3, 4, dem Illinger Alt-Rhein und der  Schwarzenbachtalsperre darf vom Boot aus mit 2 Ruten geangelt werden. Das Schleppen im Stettmundsee ist erlaubt. In der  Schwarzenbachtalsperre ist das Angeln nur vom verankerten Boot aus erlaubt.

v.) Die Schwarzenbachtalsperre ist vom 1. Januar bis einschließlich 31. März für die Fischerei gesperrt.

w.) Fangbegrenzungen pro Tag und Angler:
• Im Münchfeldsee 3 Stück Gutfische
• Im Schwarzenbachtalsperre 3 Stück Gutfische
• In den Gewässern der Pachtgemeinschaft III 3 Stück Gutfische
• In der Murg samt Seitenkanälen 3 Stück Salmoniden und max. 15 Stück im Jahr
* Gutfische = Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen und Schleie
• „Graskarpfen“ sind im Münchfeldsee ganzjährig bis zu einem Schonmaß von 80 cm geschützt

x.) Einschränkungen:
• Im Stinkgraben und dem Wasserbecken vor der Pumpstation des Riedkanal an der Alten Murg darf nicht gefischt werden. Hinter der Pumpstation in Richtung Stettmundsee ist das Fischen erlaubt.
• Dem Vereinsmitglied ist der Verkauf von Fischen oder die Überlassung von Fischen an Dritte gegen Geldwertevorteil oder Dienstleistungen
verboten.
Mai 2015: der Vorstand des ASV Rastatt 1923 e.V.
Eventuelle Änderungen werden im Infobrief und auf der Website (asv-Rastatt.com) bekanntgegeben!

Die Richtlinien des ASV Rastatt 1923 e.V. sind auch im Downloadbereich verfügbar unter: Download ASV Rastatt Satzung und Richtlinien